Antrag: Gesetzeslage für Betriebskostenabrechnungen ändern – Härtefälle abfedern

82. Beilage im Jahre 2010 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages

Selbständiger Antrag Beilage: 82/2010

An das Präsidium des Vorarlberger Landtages, Landhaus, 6900 Bregenz

BETREFF: Gesetzeslage für Betriebskostenabrechnungen ändern – Härtefälle abfedern

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In den letzten Jahren sind immer mehr Fälle von Mietnomaden bekannt geworden. Das sind Personen, die sich einmieten und ihre Pflichten, insbesondere zum sorgsamen Umgang mit der gemieteten Wohnung oder ihre Zahlungspflichten beharrlich missachten. In den meisten Regionen in Vorarlberg gibt es einen qualitativ hochwertigen Bestand an Mietwohnungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil von gemeinnützigen Genossenschaften gehalten und bewirtschaftet werden. Durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfolgen fast jährlich größere Schwankungen bzw Steigerungen bei den Betriebskosten, welche nicht alle in den Wirtschaftsplänen vorausgesehen werden können.

Gängige Praxis ist es, wegen der Planbarkeit der Wohnungskosten, nach Möglichkeit keine Sonderumlagen während des Jahres vorzuschreiben, sondern die Verrechnung mit der Jahresabrechnung in der ersten Hälfte des Folgejahres durchzuführen.

Sowohl die Mietnomaden, die nicht zahlen und erst nach langwierigen Verfahren die Wohnung verlassen, als auch die zum Teil nicht vorhersehbaren Steigerungen an Betriebskosten können zu hohen Nachzahlungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen führen. So das Mietobjekt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) steht oder dessen § 21 MRG im Vertrag bei Teilanwendungsbereichen vereinbart ist, treffen diese Nachzahlungen den jeweiligen Mieter im Zeitpunkt der Abrechnung! Das führt zu sehr ungerechten Situationen.

Es werden damit Personen zahlungspflichtig, welche die Kosten weder verursacht haben noch bei Abschluss des Mietvertrages die drohenden Kosten auch nur annähernd kennen können.

Eingedenk dessen haben SPÖ und ÖVP im Regierungsprogramm der derzeitigen Bundesregierung eine Änderung des Mietrechtsgesetzes ins Auge gefasst, ohne dass diese bis dato umgesetzt worden ist. In meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gelangen mir immer wieder derartige Vorfälle zur Kenntnis, welche die betroffenen Mieter in einen finanziellen Engpass führen können. Selbst eine Auflösung des Vertrages befreit von der Haftung nicht. Dazu kommt, dass alle Sachen des Mieters vom gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters nach § 1101 ABGB erfasst sind.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher gemäß § 12 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages folgenden

Antrag

Der Vorarlberger Landtag möge beschließen:

„Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht,

1. bei der Bundesregierung dafür einzutreten, dass die Regelung des § 21 Mietrechtsgesetzes betreffend die Haftung für Betriebskosten von Vormietern geändert wird, sodass diese nicht mehr zu Zahlungen für Zeiten vor dem Mietvertragsbeginn verpflichtet sind und die Haftung der verursachenden Vormieter dazu an Stelle dessen normiert werde, all dies auch rückwirkend für alle offenen Fälle;

2. für nach der derzeitigen Gesetzeslage verursachte Härtefälle eine Unterstützung über die Wohnbeihilfe oder den Sozialfonds noch heuer zu ermöglichen.“

LAbg. Dr. Hubert F. Kinz LTVP Ernst Hagen