Anfrage gemäß § 54 GO d LT – Praxis von Unterhaltsvergleichen
LAbg. Dr. Hubert F. Kinz
Frau Landesrätin Dr. Greti Schmid, Landhaus, 6900 Bregenz
Betrifft: Anfrage gemäß § 54 GO d LT –Praxis von Unterhaltsvergleichen
Sehr geehrte Frau Landesrätin!
Bei Trennungen von Familien gibt es immer wieder die Notwendigkeit, die Unterhaltsregelung für gemeinsame Kinder zu vereinbaren. Zu diesem Zwecke laden die Jugendwohlfahrtsbehörden die Eltern zu Terminen und verpflichten den Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, zu schriftlichen Unterhaltsvergleichen.
Diese als fixe Muster verwendeten Vereinbarungen nehmen aber, insbesondere bei arbeitslosen Männern, keine Rücksicht darauf, dass Elternteile bereit wären und auch Zeit hätten, die Kinder als Naturalunterhalt zu betreuen. Man geht in den Mustern wie selbstverständlich davon aus, dass die Kinder immer bei der Mutter verbleiben und der Vater hier buchstäblich „nichts zu melden hat“. Das ist eine Ungleichbehandlung, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.
In den Unterhaltsvereinbarungen ist ferner ein Satz enthalten, der lautet: „Die Bindungs- und Relationswirkung wird ausgeschlossen“. Dieser Satz ist irreführend und führt zu möglichen Missverständnissen. Zum einem ist nach dem Gesetz jede Unterhaltsvereinbarung umstandsbezogen abgeschlossen und führt eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Änderungen der Unterhaltsverpflichtungen und deren Höhe. Zum anderen ist der Ausschluss einer Bindungs- und Relationswirkung für den Unterhaltsverpflichteten auch dahingehend nachteilig, als dass dieser so ausgelegt werden kann, dass eine Herabsetzung nicht beantragt werden kann und ein Unterhalt, der zu hoch bemessen ist, nicht herabgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Beziehern von Notstandshilfe, da mit der Unterhaltsfestsetzung regelmäßig der Existenzminimumbetrag (unpfändbarer Teil), wenn nur streng nach der Prozentsatzmethode gerechnet wird, unterschritten wird.
Eine solche Vorgangsweise erscheint unbillig.
Ich erlaube mir daher an Sie nachstehende
ANFRAGE
zu richten:
1) Warum wird der Satz „Die Bindungs- und Relationswirkung wird ausgeschlossen“ zwingend von den Bezirkshauptmannschaften, insbesondere der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, in den Vereinbarungstexten verwendet und ist ein Streichen nicht zulässig?
2) Warum berücksichtigt man bei arbeitslosen Vätern nicht, dass diese Zeit hätten, die Kinder zu betreuen und dadurch Naturalunterhalt leisten könnten, was für diese Väter vielfach der einzige Weg zu einer ordentlichen Unterhaltsleistung ist, da sie ansonsten mangels Geldmittel auf öffentliche Gelder (Unterhaltsvorschüsse) angewiesen sind?
3) Warum beachtet die Bezirkshauptmannschaft bei Notstandshilfebeziehern nicht, dass von der Prozentsatzmethode zur Unterhaltsberechnung abgegangen werden muss, wenn das Existenzminimum für den Verpflichteten nicht gesichert ist?
Ich bedanke mich im Voraus für die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
LAbg. Dr. Hubert F. Kinz
