Anfrage gemäß § 54 GO d LT – Bau- und brandpolizeiliche Defizite in Dornbirn

LAbg Dr. Hubert F. Kinz

Herrn Landeshauptmann

Dr. Herbert Sausgruber

Landhaus

6900 Bregenz

Betrifft: Anfrage gemäß § 54 GO d LT –Bau- und brandpolizeiliche Defizite in Dornbirn

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Im Bereiche der Stadt Dornbirn wurde ein 200 Jahre altes Bauernhaus mehrfach konsenslos umgebaut, wobei die Pläne aus dem Jahr 2004, die Grundlage für die Baubewilligung sind, nicht mit dem Ist-Bestand übereinstimmen. Die beiden Häuser, Hanggasse 52 und 54, stehen in verschiedenem Eigentum. Das Haus Hanggasse 52 weist keine Brandmauer auf. Es handelt sich dabei um den Akt der Stadt Dornbirn (Zahl 220-B/2005/358/0) und den Akt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, die als Aufsichtsbehörde zur Zahl II-4151-2006-004 befasst worden ist.

Der Zwischenbereich (ehemaliger Stall) zum Haus „Rusch“ ist bis zum heutigen Tag ein undefinierbarer Zustand und kann auch nicht als bewilligungsfähig angesehen werden. Es konnte bis heute auch der behördliche Nachweis nicht erbracht werden, dass die von diesem Gebäudeteil ausgehende Brand- und Einsturzgefahr überhaupt beseitigt wurden.

Den Einwendungen in der Vorstellung, dass die mangelnde Brandhemmung zu beseitigen sei und dass nicht konsensgemäß gebaut wurde, entgegnete die Vorstellungsbehörde damit, dass hier nicht zu prüfen sei, ob konsensgemäß gebaut wurde, sondern nur ob subjektive Nachbarrechte verletzt seien. Der Brandfall wurde als Störfall bezeichnet, dessen Gefahr keine subjektiven öffentlichen Rechte begründet.

Da die Bau- und Brandpolizei auf Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung gesetzlich normiert ist, erlaube ich mir an Sie nachstehende

Anfrage

zu richten:

1. Ist es unerheblich, in wessen Eigentum eine Trennwand steht? Auf welcher Rechtsbasis beruht der erteilte Baubescheid der Stadt Dornbirn? Sind bei Begehungen durch Amtspersonen nicht behördlicherseits getätigte Wahrnehmungen über Brandschutzdefizite Anlass zu neuen Auflagen?

2. Sind Umwidmungen wie die erfolgte, nämlich eines Stallgebäudes in ein Wohn- und Lagergebäude und eine Garage, der Ausbau von Dachboden und Wohnungen, die zusätzlichen Einbauten von Sanitäranlagen ohne Konsens kein Grund für ein amtswegiges Tätigwerden der Baubehörde, insbesondere der Anleitung zur Einholung einer Baugenehmigung oder zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes?

3. Warum wird beim Haus Hanggasse 52 die Stellplatzverordnung des Landes rigoros übergangen?

4. Sind Bauführungen auf dem Nachbargrund und unter Inanspruchnahme von Nachbarwänden ohne nachgewiesenen Konsens des Nachbarn nicht vorhinein bewilligungsunfähig? Sind die Eigentumsverhältnisse nicht als Vorfrage im Bauverfahren zu klären?

5. Warum hat die Aufsichtsbehörde die teils amtswegig aufzugreifenden gesetzeswidrigen Zustände nicht aufgegriffen und ist untätig geblieben?

6. Ist es zu Grenzverletzungen zwischen den Nachbargebäuden Hanggasse 52 und 54 gekommen? Entsprechen die Grundstücksgrenzen der Baueingaben „Schedler/Arslan“ den im Grenzkataster eingetragenen, ersichtlich vorliegenden Messpunkten?

7. Warum wurden eingereichte Dienst- und Gemeindeaufsichtsbeschwerden vom 2.12.2008 erst nach langer Verzögerung und Urgenz behandelt und letztendlich ohne Ermittlungsverfahren abgewiesen?