Anfrage an LR Schwärzler gemäß § 54 GO d LT – Waldungen der Ortschaft Marul

LAbg. Dr. Hubert F. Kinz

Herrn Landesrat

Ing. Erich Schwärzler

Landhaus

6900 Bregenz

Bregenz, am 19. Juli 2010

Betrifft: Anfrage gemäß § 54 GO d LT – Waldungen der Ortschaft Marul

Sehr geehrter Herr Landesrat!

In EZ 168, Grundbuch 90015 Raggal, sind Flächen von 2.881.324,00 m² vorgetragen welche laut Grundbuch im Eigentum der Gemeindefraktion Marul der Gemeinde Raggal laut Bescheid vom 08.10.1946, TZ 379346 stehen. Aufgrund eines Verfahrens aus dem Jahre 1983, TZ 650/1983 ist die Einleitung der agrarischen Operation angemerkt. Die Angelegenheit hat nachstehende Vorgeschichte:

Während der Regentschaft der Bayern in den Jahren 1806 bis 1814 wurden neben anderen Regulierungen auch die fürstlichen Waldungen (Herrschaft Blumenegg) enteignet und den örtlichen Kommunen zugeteilt. So auch im Gemeindegebiet von Raggal. In diesem Zusammenhang erhielt die Gemeinde einen großen Teil, weiters die Ortschaft Raggal den Fraßenwaid, die Parzelle Litze-Plazera die Litzewaldungen und die Ortschaft Marul den Stafelfederwald und den Soppawald.

Die Ortschaft Raggal bildete im Jahre 1970/71 eine Agrargemeinschaft im Sinne § 32 Flurverfassungsgesetz, LGBI Nr. 43/1971. Die Bewohner der Parzelle Litze-Plazera teilten gleich die Waldungen unter sich auf, sodass sie sogleich in Privateigentum übergingen.

Die Waldungen der Ortschaft Marul (GST Nr. 1371/1, 1606/1, 1606/2, 1745, 765/1, 1766) blieben nach wie vor im Besitz der Ortschaft Marul. Dass der Besitz der Ortschaft Marul gehört, geht unter anderem aus folgenden Dokumenten hervor:

1) Waldteilungsvergleich zwischen Marul und Laguz vom 13.10.1838 (siehe Beilage 1). Hier heißt es unter anderem “der Gemeinde Marul zugeteilte Wald usw.”

2) Kopie der Ursprungsmappe aus dem Jahre 1857, hier heißt es Ortschaft Marul als Besitzer. (Beilage 2)

3) Servitutenvertrag aus dem Jahre 1876 über den Soppawald (Beilage 3). Im Vertrag vom 23.2.1872 wurde irrtümlich als Eigentümer die Gemeinde Raggal angeführt. In einer Berichtigung vom 11.3.1876 wird eindeutig festgestellt, dass diese Waldungen im Alleineigentum der Parzelle Marul sind.

4) Servitutenvertrag zwischen der Ortschaft Marul und der Alpe Laguz vom 23.1.1865, wo es auf Seite 3 heißt, dass diese Waldung unbestrittenes Eigentum der Parzelle Marul ist.

5) Kopie eines alten Mappenauszuges.

6) Grundbuchsauszug aus dem Jahre 2004 (Beilage 4).

7) Schreiben der BH Bludenz vom 2.2.1962 über das Eigenjagdgebiet Hinertöbel (im Besitze der Ortschaft Marul). (Beilage 5)

Im Jahre 1974 wurde durch den damaligen Fraktionsvorsteher Anton Burtscher bei der Agrarbezirksbehörde ein Antrag zur Regulierung des Ortschaftsbesitzes gestellt. Eine Erledigung erfolgte nicht. Im Jahre 1983 stellte der damalige Fraktionsvorsteher Karl Zech wiederum einen Antrag auf Regulierung. In Bezug auf die Nutzung gab es dazumal einen Einspruch, der jedoch abgewiesen wurde. Der Antrag wurde nicht mehr weiter bearbeitet und blieb liegen, wurde aber auch von Seite der Ortschaft Marul nicht betrieben.

Am 1.1.1999 trat das Gemeindegutgesetz in Kraft. In der Gemeinde galt allgemein die Meinung, dass damit die Regulierung gefallen sei. So wurde es auch von Seiten des Landes mitgeteilt. Diese Aussage dürfte jedenfalls falsch sein. Im Gemeindegutgesetz ist von Gemeindegut die Rede, aber nicht von Eigentum, das einer anderen Körperschaft gehört?

Im Jahre 2003 begab sich der damalige Fraktionsvorsteher Emil Burtscher zum Amt der Vorarlberger Landesregierung und sprach dort bei Dr. Nigsch vor. Er wollte die Angelegenheit zu Ende bringen, ohne dass die Ortschaft Marul ihr Eigentum verliert. Dr. Nigsch begab sich mit E. Burtscher zu Dr. Fessler der Agrarbezirksbehörde, weil sich dieser angeblich besser auskenne. Dr. Fessler erklärte, dass das Verfahren nicht abgeschlossen sei und jederzeit weitergeführt und erledigt werden könne.

Die Einleitung der agrarischen Operation, sohin die Gründung der entsprechenden Agrargemeinschaft zum Nutzen der ursprünglich und wohl auch heute berechtigten Bürger, ist bis heute weder verfahrensrechtlich beendet, noch einer positiven Erledigung zugeführt worden.

Am 12.5.2010 fand nun in Marul eine Versammlung statt, auf der unter anderem von Bürgermeister Hermann Manahl Statuten vorgetragen wurden in Bezug auf die Nutzung dieser Waldungen. Dass dies nun im Besitz der Gemeinde sei, darüber ließ er keinen Zweifel aufkommen. Die Statuten würden von der Gemeindevertretung beschlossen und könnten dann angeblich im Gemeindeamt eingesehen werden. Eine Aushändigung wurde verweigert.

Diese Satzungen sind seitens der Landesregierung entworfen worden und entsprechen nicht der Vorgeschichte, berücksichtigen nicht die Maruler Bürger in gleicher Weise.

Durch das Gemeindegutgesetz wollte man angeblich verhindern, dass in den Gemeinden zweierlei Bürger entstehen. In den Satzungen werden die Bewohner von Marul ganz klar in Bürger erster und zweiter Klasse eingeteilt und das wollen Maruler nicht.

Für den Holzbezug sind nur ganz strenge Maßstäbe angesetzt. Als Begründung ist angeführt, dass dies die Waldungen nicht tragen. Vor hundert Jahren waren in Marul 90 Haushalte. Jedes Haus, jeder Stall, überhaupt jedes Gebäude musste mit Schindeln gedeckt werden. Für die Heizung kam nur Holz in Frage. Aus diesem Grunde deckten die Waldungen von Marul den Bedarf nur schwer oder nicht. Aus diesem Grunde hatten die Maruler Bürger auch Holzbezugsrechte aus dem Gemeindewaldungen und nutzten diese auch. Nun ist diese Situation ganz anders. Es sind noch ca. 50 Haushalte. Alle größeren Gebäude werden mit anderen Materialien gedeckt. Die neuen Häuser sind zum größten Teil mit anderen Heizungen versehen. Aus diesem Grunde werden kaum noch Lose angemeldet und bezogen, sodass nicht einmal die notwendige Nutzung stattfindet.

Im Gemeindegutgesetz ist die Rede von Gemeindegut, nicht aber von Besitz anderer Körperschaften.

Alle Gebäude im Marultal (Alpe Laguz, Faludriga usw.) haben Hausnummern der Ortschaft Marul. (Beilage 6)

In der Ortschaft Marul wurden alle Jahre eine Fronrechnung und die Einhebung der Steuermessbeträge vorgenommen (Beilage 7). Hier waren alle Liegenschaften im Marultal in die Ortschaft Marul steuerpflichtig – siehe auch beiliegende Berechung aus dem Jahre 1971 und Erklärung des Verwalters der „Von-Gemmingen“-Besitzungen. (Beilage 8)

Im Jahre 1938 beim Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wurde die Ortschaft Marul als solche aufgelöst und der Besitz der Gemeinde Raggal zugeteilt. Im Jahre 1945 wurde dies wieder rückgängig gemacht und die Ortschaft Marul wurde in der alten Form weitergeführt.

Zum Nachweis werden die eingangs erwähnten Unterlagen, der Grundbuchsauszug, die Hausnummergegenüberstellung beigeschlossen. Ich erlaube mir in weiterer Folge an Sie nachstehende

ANFRAGE

zu richten:

1. Warum kann die angemerkte agrarische Operation zu Gunsten der Bürger der Ortschaft Marul nicht durchgeführt werden?

2. Warum können die Bürger der Ortschaft Marul nicht gleichberechtigt bedacht werden?

3. Warum werden Satzungen ohne Mitwirkung der Betroffenen gemacht?

4. Warum wird in der heutigen Zeit über die Köpfe der Bürger hinweg gefahren und nicht im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens vorgegangen?