Antrag – Liberalisierung der Bestimmungen für den Betrieb von Gastgärten
Die österreichische Wirtshauskultur ist ein wesentlicher Bestandteil des täglichen Lebens. Vor allem in Städten sind die Wirts- und Gasthäuser willkommener Ort der Begegnung und der Erholung. Dazu tragen die vielen Gastgärten mit ihrem oft wertvollen Bestand an Bäumen und Blumen erfolgreich bei. Sie sind auch ökologische Oasen, oft mitten in den Städten und somit Teil des städtischen Erholungsraumes.
Deshalb sind sie auch vom Gesetzgeber gerne gesehen und bevorzugt geregelt. Dennoch sind die Gesetzesbestimmungen überholungsbedürftig. Sie waren und sind immer wieder Gegenstand politischer Diskussion. Gilt es doch die Interessen der Gäste mit denen der Anrainer auf einen Nenner zu bringen.
2005 wurde § 112 der GewO durch den VfGH teilweise aufgehoben und die ursprüngliche Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes in Folge eines Initiativantrages von Dr Mitterlehner und Dr Hofmann an die Gemeinden übertragen. Diese Verordnungen haben sich an einen ganzen Katalog von Kriterien zu halten. Bei Nichtbeachtung durch einzelne Betriebe kann eine Betriebszeitenverkürzung bescheidmäßig verfügt werden.
Dennoch ist es unverständlich, dass damit praktisch in jeder Gemeinde andere Öffnungszeiten bestehen können, ja sogar in Teilen einer einzelnen Gemeinde! Das Gesetz selbst unterscheidet ebenso, wenn es Gastgärten auf und angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis 23 Uhr erlaubt und alle anderen nur bis 22 Uhr. Diese Regelungen sollten einheitlich alle auf 23 Uhr lauten.
Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass ein Gastgarten auch auf einer anderen privaten Liegenschaft, die unterschiedlich von der des Gastronomiebetriebes ist, liegen kann. In Städten sind die Grundverhältnisse oft sehr verwinkelt ausgestaltet, sodass auch aus Gründen der Gästeannehmlichkeit und des Nachbarschutzes eine benachbarte Privatfläche, vorbehaltlich der Zustimmung des Grundeigentümers, für einen Gastgarten besser geeignet ist, als die Fläche auf dem Betriebsgrundstück oder auf der öffentlichen Verkehrsfläche davor. Es sollte daher festgesetzt werden, dass der Gastgarten auch in einer Entfernung von bis zu 50 m vom Gastgewerbebetrieb entfernt sein darf.
Möglich sollte auch sein, im Rahmen des Gastgartens Getränke und Speisen in geeigneten, emissionsarmen Kühl-, Wärme- und Zapfgeräten bereit zu halten, Getränke zuzubereiten, wie etwa durch Mixen an einer Bar oder durch Zubereitung eines Tees oder Kaffees, und anfallende Reinigung an Gläsern ausführen zu können. Das ist heute ein zeitgemäßer und allgemeiner Bedarf, der – entgegen dem Gesetzeswortlaut – vielfach schon befriedigt wird und auch aus Hygienegründen einzufordern ist. Derzeit ist ein Aufstellen von derartigen Geräten im Rahmen des Gastgartens nicht gestattet. Dahingehend ist der Katalog erlaubter Handlungen in
§ 112 Abs 3 der GewO zu erweitern.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher gemäß § 12 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages folgenden
Antrag
Der Vorarlberger Landtag möge beschließen:
„Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, sich bei der Bundesregierung und bei den im National- und Bundesrat vertretenen Parteien dafür einzusetzen, dass, tunlichst noch vor Juni 2010,
a) die Betriebszeit in Gastgärten einheitlich mit 8 bis 23 Uhr in § 112 der GewO festgesetzt wird;
b) das Erfordernis der örtlichen Nähe des Gastgartens zum Gastgewerbebetrieb mit bis zu 50 m festgesetzt wird;
c) in Gastgärten auch die Bereitstellung von Getränken und Speisen, die Zubereitung von Getränken, deren Kühlung und Warmhaltung sowie das Reinigen von Gläsern, Geschirr und Besteck in handelsüblichen Kleingeräten gesetzlich gestattet wird.“
