„GEMEINSAME OBSORGE“ Kindern ihr Recht auf beide Elternteile sichern
Problematik des österreichischen Alleinobsorgemodells
Expertenmeinungen belegen klar, wie wichtig die Umsetzung des Rechts des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen ist. Dieses Faktum bleibt grundsätzlich auch im Falle einer Trennung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aufrecht. Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen in Österreich beruhen jedoch in erster Linie auf der prioritären Alleinobsorge, in den meisten Fällen für die Mutter. Die gemeinsame Obsorge stellt sozusagen die Ausnahme dar.
Aufgrund dieser Rechtslage sind Streitigkeiten über die Obsorge, die meist auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, vorprogrammiert. Auch wenn Partner sich trennen, bleiben sie trotzdem Eltern. Gute Mütter und Väter sind in der Regel bemüht, auch nach der Trennung oder Scheidung den Umgang mit ihren Kindern kindgerecht weiterzuleben. Doch ob sie das dürfen oder nicht, hängt letztlich allein vom Willen des jeweiligen Ex-Partners ab.
Recht des Kindes auf beide Elternteile verankern
Um Kinder im Rahmen von Obsorgestreitigkeiten aus dem Schussfeld zu nehmen, sprechen wir uns dafür aus, dass die gemeinsame Obsorge zur Regel werden soll und nur in Fällen, in denen das Kindeswohl gefährdet wäre, eine Ausnahme davon gemacht wird.
Grundanliegen ist dabei das Wohl des Kindes. Das Familienrecht, speziell die Obsorgeregelung, ist daher so zu erneuern, wie dies zum Beispiel in Frankreich und Deutschland der Fall ist. Dort ist die gemeinsame Obsorge auch nach Scheidung/Trennung gesetzlich verankert. Dem natürlichen Recht des Kindes auf BEIDE Elternteile wird somit entsprochen und nur bei nachgewiesenen Fällen, wo das Kindeswohl gefährdet ist, kommt es zur Zuerkennung des alleinigen Sorgerechts für einen Elternteil.
In Österreich ist es vom Prinzip her umgekehrt: Scheidungs- und Trennungskinder, die das Bedürfnis haben, mit dem Vater weiterhin ebenso intensiven Umgang zu haben wie mit der Mutter, werden vom Gesetzgeber allzu oft allein gelassen. Denn ob Kinder den gewünschten Kontakt mit dem Vater haben dürfen oder nicht, hängt in vielen Fällen allein vom Gutdünken der Mutter ab. Der Wunsch des Kindes auf beide Elternteile darf nicht von einem Gnadenakt eines einzelnen Elternteiles abhängen.
Kindern bei Trennung der Eltern beistehen
Wenn die Kindesmutter konsequent gegen den Vater-Kind-Kontakt arbeitet, kann dieser zwar ein Besuchsrecht beantragen, doch bis zu einem Gerichtsbeschluss vergehen in der Regel oft Jahre und es kommt vor allem bei Kleinkindern oft zur völligen Entfremdung vom Vater. Aber auch bei der Zuerkennung eines Besuchsrechts sorgen Verletzungen dieses Rechts für Probleme. Wir erachten es für notwendig, vermehrt so genannte Kollisionskuratoren und Kinderbeistände zur Wahrung der Interessen der Kinder in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren einzusetzen. Das Kindeswohl muss stets im Mittelpunkt des Verfahrens stehen.
Im Fall von Trennungen oder Scheidungen kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Informationspflicht gegenüber dem Unterhalt leistenden, getrennt lebenden Elternteil, insbesondere was Schulleistungen (Zeugnisse) und Krankeninformationen anbelangt. Es ist nicht einzusehen, dass diese Elternteile von wichtigen Informationen über die Entwicklung ihrer Kinder ausgeschlossen werden. Gerade bei einer Erkrankung des Kindes muss unseres Erachtens neben der notwendigen Information auch die Möglichkeit eines Pflegerechts für den getrennt lebenden Elternteil eingeräumt werden.
FPÖ-Landtagsinitiative
In einem FPÖ-Antrag wird daher die Vorarlberger Landesregierung ersucht, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass
1. dem Nationalrat ein Gesetzesentwurf vorgelegt wird, der die gemeinsame Obsorge beider Elternteile als gesetzlichen Regelfall vorsieht,
2. bei Obsorge- und Besuchrechtsverfahren verstärkt Kollisionskuratoren und Kinderbeistände zur Wahrung der Interessen der Kinder eingesetzt werden und
3. dem von der Familie getrennt lebenden Elternteil im Krankheitsfall ein Pflegerecht für das Kind eingeräumt wird.
