Kinder vor Missbrauch schützen
Schwächste Mitglieder der Gesellschaft schützen
Den Zustand einer Gesellschaft erkennt man auch daran, wie sie mit ihren schwächsten Mitgliedern, also den Kindern umgeht. Und hier fällt das Zeugnis für unsere Gesellschaft nicht gut aus.
Gerade in den letzten Wochen ist eine erschreckend hohe Zahl an Fällen von Kindesmissbrauch bekannt geworden. Es ist höchster Handlungsbedarf gegeben!
Dringender rechtlicher Handlungsbedarf
Sexueller Missbrauch von Kindern hat immer eine Verletzung der ungestörten Gesamtentwicklung des Kindes zur Folge. Dadurch wird die Entwicklung der Persönlichkeit und der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit beim Kind nachhaltig und oft für das ganze Leben gestört. Im österreichischen Recht wird die Einwilligungsfähigkeit des Kindes in sexuelle Handlungen, mithin die sexuelle Autonomie des Kindes zu Recht generell verneint. Genaue Zahlen über sexuelle Übergriffe auf Kinder und Kindermisshandlung sind leider nicht bekannt. Die in den letzten Wochen bekannt gewordenen Vorfälle, die in ganz Europa gemeldet werden und welche gerade im Land Vorarlberg vorwiegend bei privaten Internaten und Erziehungsanstalten aufkommen, lassen dringenden gesetzlichen Handlungsbedarf erkennen.
Hohe Rückfallquote bei Pädophilie
Einmal einschlägig straffällig gewordene Pädophile unterliegen einer hohen Rückfallgefahr. Internationale Studien haben ergeben, dass die Rückfallquote bei ihnen mit rund 40 bis 50 Prozent etwa doppelt so hoch ist, wie die durchschnittliche Quote für Sexualstraftäter, die bei 22 Prozent liegt. Die jüngst bekannt gewordenen Vorfälle untermauern dies, da derartige Übergriffe meist in ganzen Serien von einzelnen Tätern erfolgten.
Die unmittelbaren Auswirkungen von sexuellem Missbrauch und von Misshandlungen auf ein Kind sind sehr unterschiedlich. Immer erschwerend wirken sich der Missbrauch durch nahe Bezugspersonen oder die Dauer des Missbrauches als auch mangelnde Unterstützung im familiären Umfeld des Kindes nach einem Missbrauch aus. Opfer von sexuellem Missbrauch benötigen oft psychotherapeutische Hilfe oder eine Form psychologisch-psychotherapeutischer Beratung. Jahrelange Betreuung ist einerseits zur Bewältigung der verletzenden Erfahrung und zur Bewältigung des gegenwärtigen Lebens, andererseits um wieder für künftige zwischenmenschliche Beziehungen offen und fähig zu werden, notwendig. Immer sollten auch die Bezugspersonen der Kinder mit einbezogen werden, um ihnen die oft problematische Bewältigung der Erfahrungen des Kindes zu erleichtern. Eine Behandlung kann erst erfolgen, wenn das Kind nicht mehr in Gefahr ist, erneut missbraucht zu werden. Hierzu ist es notwendig, den Täter und das Opfer voneinander zu trennen. Oft ist ein langer Zeitabstand vergangen, bis ein missbrauchtes, erwachsen gewordenes Kind über die Vorfälle zu sprechen beginnen kann.
Auch nach der unmittelbaren Krise benötigen viele Kinder weiterhin professionelle Hilfe. Häufig entwickelt sich eine posttraumatische Belastungsstörung. Hier hängt die nachwirkende Beeinträchtigung der Opfer oft von der Schwere der Tat ab. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem Personen mit dissoziativen Identitätsstörungen, Essstörungen sowie bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit sexuell missbraucht wurden.
Die Mehrheit der Sexualmediziner geht heutzutage davon aus, dass die Entwicklung der Sexualität im Wesentlichen mit dem Ende der Pubertät abgeschlossen ist und eine grundsätzliche Änderung der pädophilen Sexualpräferenz nicht möglich ist. Therapieansätze, die z.B. durch tiefenpsychologische oder verhaltenstherapeutische Therapien oder mit Hilfe der Systemischen Therapie eine “Heilung” anstreben, d.h. versuchen, das sexuelle Interesse auf Erwachsene umzulenken, sind in ihrer Wirksamkeit mehr als nur umstritten.
Keine Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch
Eine dauerhafte Sicherheit für die Bevölkerung kann also nur dann erreicht werden, wenn die Straftäter dauerhaft angehalten oder laufend überprüft werden.
Darüber hinaus sind aufkommende Straftaten vielfach wegen Verjährung nicht mehr strafbar. Die derzeit geltenden Verjährungsfristen entsprechen bei Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung nicht den heutigen Erfordernissen und Erkenntnissen. Es ist notwendig, die strafrechtlichen Verjährungsfristen abzuschaffen und die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu verlängern. Letzteres ist notwendig, um den zuzubilligenden Schadenausgleich für die Geschädigten zu ermöglichen.
Landesfonds für Vorarlberger Opfer
So dennoch Ansprüche der geschädigten Personen verjährt sind, sollen diese durch einen neu einzurichtenden Landesfonds für die in Vorarlberg geschädigten Personen lebenslang gesichert werden.
FPÖ-Forderungen an den Bundesgesetzgeber
• Bei Strafvollzug aufgrund strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Unmündiger sind Hafterleichterungen, wie etwa Freigänge, auszuschließen.
• Nach Strafvollzug wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Unmündiger ist nach der Haftentlassung eine lebenslange Führungsaufsicht vorzusehen, welche regelmäßige Kontrollen der Sicherheitsbehörden, eine regelmäßige Meldepflicht des Verurteilten und – so erforderlich – die gerichtliche Verfügung zur Aufenthaltskontrolle umfasst. Bei Freizügigkeitsbeschränkungen durch gerichtliche Auflage soll die Kontrolle über elektronische Fußfesseln erfolgen.
• Der Entfall der Verjährung der Strafbarkeit bei Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ist in jenen Fällen, in denen die Opfer Kinder sind, vorzusehen.
• Die zivilrechtliche Verjährung solcher Taten ist neu zu regeln. Für die Dauer einer nachgewiesenen Beeinträchtigung des Geschädigten ist zur besseren Durchsetzung seiner Ansprüche eine Verjährungsunterbrechung zu normieren.
• § 78 Abs. (2) Z. 1. StPO (Ausnahmen der Anzeigepflicht) ist einer umfassenden Evaluierung zu unterziehen. Es soll überprüft werden, ob die Ausnahmen der Anzeigepflicht notwendig und zielführend sind.
FPÖ-Forderung an die Landesregierung
• Schaffung eines Geschädigtenfonds sowie eines Entschädigungsgesetzes zur Abdeckung der Spätbehandlungskosten und der Ansprüche der geschädigten Opfer, soweit diese Ansprüche wegen Verjährung nicht gegen den Schädiger oder den Straftäter durchgesetzt werden können. Es sollen auch Verhandlungen mit der Diözese Feldkirch über eine Mitfinanzierung des Entschädigungsfonds aufgenommen werden.
Der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist kein Kavaliersdelikt – für uns gilt hier absolute Null-Toleranz
