Anfrage – Teilbebauungspläne „Vorderer / Hinterer Tschütsch“ der Gemeinde Klaus
Die Gemeinde Klaus hat am 14.5.1997 für das Gebiet „Vorderer Tschütsch“ einen Teilbebauungsplan erlassen. Am 21.6.2000 wurden von der Gemeindevertretung Änderungen zu diesem Teilbebauungsplan beschlossen. Ein in diesem Zusammenhang erstelltes Gutachten eines namhaften Verfassungsexperten, nämlich Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer, welches den Oppositionsparteien zur Verfügung gestellt worden ist, kommt zu einem vernichtenden Urteil über die erteilten Ausnahmen vom Bebauungsplan „Vorderer Tschütsch“ in Klaus.
Unseren Informationen zufolge sollen aber nicht nur eine, sondern mehrere Ausnahmen von geltenden Teilbebauungsplänen für den Ortsteil „Tschütsch“ in der Gemeinde Klaus genehmigt worden sein.
Um Klarheit über die tatsächliche Bebauungssituation im gegenständlichen Ortsteil in Klaus zu erhalten, erlaube ich mir an Sie, als für Raumplanungsfragen zuständiges Regierungsmitglied, nachstehende
ANFRAGE
zu richten:
1. Was wurde beim Teilbebauungsplan „Vorderer Tschütsch“ am 21.6.2000 geändert und was war der wichtige Grund für die Änderungen?
2. Wurden von der Gemeindevertretung nach dem 21.6.2000 weitere Änderungen zum Teilbebauungsplan beschlossen? Wenn ja, welche und mit welchem wichtigen Grund?
3. War die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Bebauungsplan „Vorderer Tschütsch“ Ihres Erachtens zulässig?
4. Wurden Ausnahmebewilligungen vom Teilbebauungsplan „Hinterer Tschütsch“ genehmigt? Wenn ja, wie viele Ausnahmen wurden bewilligt und auf welcher Grundlage wurden diese erteilt?
5. Für welche konkreten Bestimmungen des Bebauungsplanes wurden Ausnahmen erteilt und wie gestaltete sich das Ausmaß der jeweiligen Abweichungen vom Bebauungsplan „Hinterer Tschütsch“?
6. Ist es richtig, dass auch Alt-Landesvolksanwalt DDr. Felix Dünser noch am Ende seiner Amtszeit die rechtswidrige Vorgangsweise der Gemeinde Klaus aber auch der Aufsichtsbehörde des Landes Vorarlberg im Zusammenhang mit dem Teilbebauungsplan „Vorderer Tschütsch“ in mehreren Fällen eindeutig festgestellt hat?
7. Sind für Sie die bewilligten Ausnahmen vom Teilbebauungsplan „Vorderer Tschütsch“ mit den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen? Wenn ja, warum? Wie stehen Sie der Tatsache gegenüber, dass zwei Einfamilienhäuser statt einem bewilligt wurden?
8. Wurden die zwei gegenständlichen Einfamilienhäuser im Bewilligungsverfahren als ein Gebäude bewertet? Wenn ja, womit wurde dies begründet?
9. Hat ein Doppelwohnhaus samt Nebengebäude für Sie Einfamilienhauscharakter?
10. Ist für Sie die Bewilligung von drei statt zwei Geschossen, sowie die Überschreitung der maximal zulässigen Gesamtgeschossfläche sowie der im Teilbebauungsplan „Vorderer Tschütsch“ vorgesehenen maximalen Gebäudehöhe mit der Zielsetzung einer Verhinderung von verdichteten Wohnbauten vereinbar?
11. Wie lautet der Inhalt des am 28.4.2009 von der Raumplanungsabteilung des Landes an die Gemeinde Klaus ergangenen Schreibens in dieser Angelegenheit?
12. Unterstützen Sie unsere Haltung, dass Ausnahmen von geltenden Bebauungsplänen nicht dem Gemeindevorstand obliegen, sondern in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallen sollten?
