Tätigkeit des Legalisators weiterhin in einer sinnvollen Art und Weise ermöglichen
Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Werner Huber und Hans
Kohler, ÖVP, sowie Mag. Siegfried Neyer und Ernst Hagen, Freiheitliche
Tätigkeit des Legalisators weiterhin in einer sinnvollen Art und Weise ermöglichen
Seit vielen Jahrzehnten erbringen Legalisatoren in Vorarlberg (und auch in Tirol) Dienstleistungen, für die ansonsten Notare oder Rechtsanwälte aufgesucht werden müssen. Vor allem für die Bewohnerinnen und Bewohner ländlicher Gebiete ist es von unschätzbarem Wert, eine Unterschrift auf kurzem Wege beglaubigen lassen zu können. Das ist bürger- und praxisnah. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2007 hinsichtlich der Frage der Echtheitsbestätigung einer Unterschrift bestätigt, dass die Beglaubigung der Unterschrift durch einen Legalisator nur dann möglich ist, wenn die unterschreibende Person dem Legalisator persönlich bekannt ist oder die Legitimation durch zwei Zeugen bekundet wird.
Ein Nachweis via Lichtbildausweis, wie dies der Gesetzgeber den Notaren oder den Gerichten ausdrücklich zugesteht, bleibt den Legalisatoren untersagt. Begründet wird dies mit der nicht gegebenen juristischen Ausbildung der Legalisatoren. Dadurch sei es unmöglich, dass die Legalisatoren spezifisch juristische Fragen zu Qualität und Eignung eines amtlichen Lichtbildausweises zum Zweck der Identitätsprüfung beurteilen können. Diese Auslegung ist wohl sehr weit hergeholt. Auch einem juristisch nicht ausgebildeten, sehr wohl aber auf seine Eignung geprüften Legalisator ist zuzumuten, dass er mit einem amtlichen Lichtbildausweis umgehen kann.
Die restriktive Auslegung dieser aus dem Jahr 1900 stammenden gesetzlichen Bestimmung hat zur Folge, dass ein Legalisator nur mehr für einen kleinen, sehr eingeschränkten Personenkreis, nämlich jenen, der ihm persönlich bekannt ist, tätig werden kann. Während davon ausgegangen werden kann, dass einem Legalisator im Jahr 1900 wohl ein Großteil der Dorfbevölkerung persönlich bekannt war, ist dies heute – allein schon aufgrund der Bevölkerungsentwicklung – nicht mehr möglich. Es ist deshalb durchaus gerechtfertigt, eine Adaptierung dieser Bestimmung zu verlangen. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2008 hat die Vorarlberger Landesregierung aus Anlass des OGH-Beschlusses beim zuständigen Bundesministerium für Justiz angeregt, das Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz dahingehend zu novellieren, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Legalisator auch dann zulässig sein soll, wenn ihm die Identität der Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, nur anhand eines Lichtbildausweises nachgewiesen wird.
Nur dadurch sei gewährleistet, dass die Legalisatoren auch in Zukunft effiziente und bürgernahe Arbeit leisten könnten. Das Bundesministerium für Justiz hat mit Schreiben vom 4. Februar 2008 mitgeteilt, dass eine Ausweitung der Befugnisse des Legalisators sich mit den gesetzlichen Zielsetzungen nicht in Einklang bringen lässt. Auch sei die Vorarlberger Bevölkerung mittlerweile durch die mit Beglaubigungen befassten Bediensteten bei den Bezirksgerichten und den Vorarlberger Notaren bestens versorgt und die inneren Gründe der bundesrechtlichen Sonderregelung für Vorarlberg könnten daher überhaupt in Frage gestellt werden. Bei aller Wertschätzung für die Tätigkeit der Legalisatoren, so das Bundesministerium für Justiz, würde unter diesen Voraussetzungen kein Anlass für eine gesetzliche Änderung zur Ausweitung der Befugnisse der Legalisatoren gesehen. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb gemäß § 12 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtags folgenden
ANTRAG
Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: „Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, sich bei der Bundesregierung weiterhin dafür einzusetzen, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die die Tätigkeit der Legalisatoren in Vorarlberg und Tirol weiterhin in einer sinnvollen Art und Weise ermöglicht und jedenfalls gewährleistet ist, dass auch Legalisatoren Identitätsprüfungen durch Lichtbildausweise rechtsgültig vornehmen können.”
