Verhinderung von Zwangsehen und rechtliche Besserstellung der Opfer von Zwangsehen – Konkrete Vorschläge

Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Theresia Fröwis und
Klubobmann Dr. Rainer Gögele, ÖVP, sowie Silvia Benzer und Klubobmann
Ing. Fritz Amann, Freiheitliche

 

Verhinderung von Zwangsehen und rechtliche Besserstellung der
Opfer von Zwangsehen – Konkrete Vorschläge
Sehr geehrter Herr Präsident!

 
Am 4. Oktober 2006 hat der Vorarlberger Landtag mit großer Mehrheit bzw. in Teilbereichen (zwei von fünf Antragspunkten) sogar einstimmig eine Entschließung verabschiedet, die darauf abzielte, den Unrechtscharakter von Zwangsehen im österreichischen Strafrecht klar und eindeutig herauszustreichen, entsprechende Vergehen wirksam zu ahnden und die Opfer von Zwangsheiraten deutlich zu stärken. Aus unserer Sicht war die Antwort von Bundeskanzler Gusenbauer vom 20. Februar 2007 auf die Landtagsentschließung einigermaßen ernüchternd, werden die in der Entschließung dargestellten Anliegen doch „zum Großteil als bereits verwirklicht” bezeichnet.

 

Eine Erörterung des Themas im Sozialpolitischen Ausschuss am 24. Oktober 2007, an dem Dr. Eva Grabherr, Dr. Elisabeth Dörler, Dr. Franz Pflanzner und Dr. Surena Ettefagh als Auskunftspersonen teilnahmen, zeigte ein ganz anderes Bild. Es hat deshalb leider den Anschein, dass sich weder Bundeskanzler Gusenbauer noch Justizministerin Berger der dramatischen Auswirkungen und Folgen von Zwangsehen bewusst sind, ansonsten könnten sie die berechtigten Forderungen des Vorarlberger Landtags nicht dermaßen lapidar vom Tisch wischen. Das gilt insbesondere für die viel zu kurzen aktuellen Verjährungsfristen und die schlechte rechtliche Stellung von Opfern einer Zwangsheirat im Zivilrecht. Wir halten auch an unserer Forderung fest, dass im Strafgesetzbuch (StGB) ein eigener Straftatbestand „Zwangsehe” festgeschrieben wird.

 

 Es geht darum, möglichen Straftätern plakativ und verständlich klar zu machen, dass Zwangsehen in Österreich als Verbrechen verpönt sind und mit harten Strafen verfolgt werden. Mit der vor gut einem Jahr erfolgten Einfügung des Tatbestandes der Nötigung zur Eheschließung in die dritte Gruppe der qualifizierten Nötigungstatbestände (etwa neben der Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung) wird der aktuelle Gesetzestext diesem Anspruch jedenfalls nicht im erforderlichen Ausmaß gerecht. Um eine ähnlich ausweichende Antwort des Bundeskanzlers wie zuletzt zu verunmöglichen, treten wir in diesem Antrag mit ganz konkreten – und legistisch unkomplizierten – Forderungen an den Bund heran, deren Erfüllung eine deutliche Verbesserung für die Situation von Opfern von Zwangsehen mit sich bringt und den Unrechtscharakter einer Zwangsehe deutlich hervorhebt.

 

So sollen Zwangsehen etwa innerhalb von fünf Jahren als nichtig erklärt – anstatt innerhalb eines Jahres aufgehoben – werden können. Das brächte eine deutliche Besserstellung der Position von Opfern von Zwangsehen. Inhaltlich zur Gänze aufrecht bleiben auch unsere Forderungen aus der Landtagsentschließung vom 4. Oktober 2006, wonach sowohl im Aufenthalts-, Fremden-, Asyl und Staatsbürgerschaftsrecht Anpassungen für Zwangsehen-Opfer und -Täter erfolgen müssen. Vor diesem Hintergrund stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgend

 

ANTRAG

 

Der Vorarlberger Landtag möge beschließen: „Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, bei der Bundesregierung dafür einzutreten, dass – um Zwangsehen zu verhindern bzw. die Opfer von Zwangsehen rechtlich besser zu stellen – die bestehende Rechtslage wie folgt geändert wird: 1. Der § 26 EheG erhält die Überschrift „Zwangsehe” und hat neu zu lauten:

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Gewalt oder durch Drohung bestimmt worden ist.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach dem Wegfall der Zwangslage fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

 

2. Der § 28 Abs 1 EheG hat neu zu lauten: (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt, im Falle des § 26 nur der Staatsanwalt und der zur Ehe bestimmte Ehegatte die Nichtigkeitsklage erheben.

 

3. Der § 31 EheG hat neu zu lauten: (1) Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt oder wurde einer der Ehegatten im Sinne des § 26 zur Eheschließung bestimmt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein Ehegatte, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war – sofern es sich hierbei nicht um den im Sinne des § 26 zur Eheschließung bestimmten Ehegatten handelt -, wie ein für schuldig erklärter Ehegatte zu behandeln.

 

(2) Ein Ehegatte, der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der im Sinne des § 26 zur Eheschließung bestimmt wurde, kann binnen sechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, dem anderen Ehegatten erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bewenden solle – selbst wenn im Falle des § 26 dem nicht zur Eheschließung Bestimmten die Nichtigkeit der Ehe nicht bekannt war. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.

 

 4. Der § 39 EheG wird aufgrund der neuen Regelung in den §§ 26 und 28 EheG (Nichtigkeit einer Zwangsehe) aufgehoben.

 

5. Im § 74 StGB wird der Begriff Zwangsehe wie folgt definiert: Zwangsehe: Jede Form von Eheschließung, die nicht auf dem freien Willen beider Ehepartner beruht, sondern durch Nötigung (§ 105) oder Entziehung der persönlichen Freiheit zumindest eines Ehepartners herbeigeführt wird. 6. Im StGB wird ein neuer § 191 a (Zwangsehe) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

 

(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch gefährliche Drohung zur Eheschließung nötigt oder wer mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise genötigt wurde, eine Ehe schließt oder wer als dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer die Tat in Bezug auf eine minderjährige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen. 7. Der § 58 Abs 3 StGB und der § 64 Abs 4 StGB werden um den Tatbestand Zwangsehe (§191a) ergänzt; im § 106 Abs 3 ist die Wortfolge „zur Eheschließung” zu streichen.”