Freiwilliges Soziales Jahr – Zuerkennung der Familienbeihilfe

38. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten
des XXVIII. Vorarlberger Landtages

An das
Präsidium des
Vorarlberger Landtages
Landhaus
6900 Bregenz

 

BETREFF: Freiwilliges Soziales Jahr – Zuerkennung der Familienbeihilfe
Sehr geehrter Herr Präsident!

 
In Österreich besteht seit dem Jahr 1968 die Möglichkeit, ein so genanntes
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren. Junge Menschen ab 18 Jahren
erhalten dabei die Chance, 10 bzw. 11 Monate lang die Arbeit im Sozialbereich
kennen zu lernen.
Am FSJ 2006/2007 haben insgesamt 336 Personen teilgenommen. Die
Einsatzbereiche liegen dabei in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung, mit
älteren, pflegebedürftigen Menschen, Kindern oder Jugendlichen oder in einem
anderen Bereich, wie z.B. Arbeit mit Wohnungslosen oder Asylwerberinnen und
Asylwerbern. Die Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden pro Woche.
Gemäß der bestehenden Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Soziales und
Konsumentenschutz werden derzeit drei Vereine, die das FSJ anbieten, nämlich der
Verein zur Förderung freiwilliger Sozialer Dienste (Projekt Linz und Arge Soziale
Berufsorientierung Vorarlberg) sowie die Diakonie Österreich gefördert. Die jährliche
Fördersumme beläuft sich insgesamt auf rd. € 750.000.-, der monatliche Zuschuss
pro Teilnehmer auf rd. € 230.-, da für die Förderung als „Gehaltsbestandteil”
Dienstnehmer- und -geberabgaben zur Sozialversicherung anfallen.
Neben der Zuerkennung eines monatlichen Taschengeldes erhalten die jungen
Menschen, die sich freiwillig in den Dienst der Sache stellen u.a. auch und einen
gesetzlichen Versicherungsschutz (Unfall-, Kranken-, Pensions- und
Arbeitslosenversicherung).
Allerdings können nur jene FSJ-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer weiterhin die
Familienbeihilfe beziehen, für die das FSJ eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz darstellt. Das ist in der Regel leider nur ein
kleiner Teil der teilnehmenden Personen.
Aus unserer Sicht stellt das FSJ eine äußerst effiziente Form der Berufsorientierung
dar und sollte finanziell und sozialversicherungstechnisch deshalb nicht schlechter
gestellt sein als andere Ausbildungswege. Junge Menschen, die Interesse an einem
Einstieg in den Pflege- und Sozialdienst zeigen, dürfen gegenüber anderen
Jugendlichen in Ausbildung nicht finanziell benachteiligt werden.
Wir gehen auch davon aus, dass es rechtlich möglich sein sollte, die Gewährung der
Familienbeihilfe für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ zu gewähren, ohne
dass dadurch ein Anspruch für andere Personengruppen entsteht (etwa in Form
eines Freiwilligengesetzes). Wir sind nämlich der Meinung, dass die Teilnahme am
FSJ ein klar abgrenzbares Kriterium für die Gewährung von Familienbeihilfe ist.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden

 

ANTRAG

Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen:
„Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, sich bei der Bundesregierung für
eine Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
einzusetzen und dadurch bei Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) die
Gewährung der Familienbeihilfe zu erreichen bzw. darauf zu drängen, dass bis zu
diesem Zeitpunkt die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie zur Förderung des
Freiwilligen Sozialen Jahres verlängert wird.”