Entlastung für Menschen mit Behinderung – Erhöhung der Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung

39. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten
des XXVIII. Vorarlberger Landtages

 

BETREFF: Entlastung für Menschen mit Behinderung – Erhöhung der
Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von
Behinderung

 
Das geltende Einkommensteuergesetz sieht im § 35 vor, dass Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Belastungen durch eine körperliche oder geistige Behinderung haben, ein steuerlicher Freibetrag zusteht. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich dabei nach dem Grad der Behinderung. Nachstehende Jahresfreibeträge haben sich seit dem Jahre 1988 nicht mehr erhöht und entsprechen somit heute bei weitem nicht mehr dem damaligen Wert:

Grad der Behinderung Jahresfreibetrag

25 bis 34 % 75 €

35 bis 44 % 99 €

45 bis 54 % 243 €

55 bis 64 % 294 €

65 bis 74 % 363 €

 75 bis 84 % 435 €

 85 bis 94 % 507

€ ab 95 % 726 €

Der Lebenshaltungskostenindex mit dem Basisjahr 1986 (100) hat sich vom Jahresdurchschnitt 1988 (103,4) bis Dezember 2007 (162,2) um 56,8 % verändert. Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von € 726,00 im Jahresdurchschnitt 1988 beträgt dieser im Dezember 2007 € 1.139,09. Auch die in der Einkommensteuer-Verordnung zu den §§ 34 und 35 angeführten monatlichen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung sowie für Mehraufwendungen wie Taxifahrten oder das eigene Fahrzeug von Körperbehinderten wurden seit 1988 nicht dem Lebenshaltungskostenindex angepasst. Um die durch die massive Teuerung entstandene, finanzielle Schlechterstellung dieser benachteiligten Bevölkerungsgruppe etwas zu lindern, stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachstehenden

 

ANTRAG

 

Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: „Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass sowohl die geltenden, aus dem Jahr 1988 stammenden Jahresfreibeträge betreffend außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Behinderung als auch die monatlichen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung sowie für Mehraufwendungen wie Taxifahrten oder das eigene Fahrzeug von Körperbehinderten angepasst werden. Als Basis für eine entsprechende Änderung der im § 35 Abs 3 Einkommensteuergesetz bzw. in der Einkommensteuer- Verordnung zu den §§ 34 und 35 angeführten Frei- bzw. Pauschbeträge ist der Lebenshaltungskostenindex aus dem Jahr 1988 heranzuziehen.”